Wix: Widerrufsbutton für Österreich einrichten

§ 13a FAGG, in Kraft ab 1. Oktober 2026. Alle Angaben am 10. September 2026 aus dem RIS gelesen; Dokumentnummern stehen jeweils dabei.

Ab wann — und für welche Verträge

§ 13a FAGG wurde durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) eingefügt und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft (RIS NOR40279256, Feld „Inkrafttretensdatum 01.10.2026“).

Der 19. Juni 2026, der auf vielen Seiten steht, ist der deutsche Stichtag (§ 356a BGB). Für Österreich gilt er nicht.

Entscheidend ist aber nicht nur das Datum, sondern der Anwendungsbefehl in § 20 Abs. 5 FAGG (RIS NOR40279262):

„… § 13a samt Überschrift … in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.“

Für Verträge, die davor zustande gekommen sind, greift die Pflicht also nicht — auch dann nicht, wenn die Rücktrittsfrist erst im Oktober läuft.

Der Name ist verwirrend, und zwar im Gesetz selbst

§ 13a nennt die Funktion durchgehend Rücktrittsfunktion — „Rücktritt“ ist der österreichische Ausdruck. Die Beschriftung der Schaltfläche schreibt derselbe Paragraph aber mit den Worten „Vertrag widerrufen“ vor, und die Bestätigung mit „Widerruf bestätigen“.

Wer die Schaltfläche „Vertrag zurücktreten“ oder „Rücktritt erklären“ beschriftet, folgt der Überschrift des Paragraphen statt seinem Text. Der Wortlaut steht in Abs. 2 und Abs. 4.

Was § 13a verlangt, Absatz für Absatz

AbsatzWas dort steht
Abs. 1Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss neben dem sonstigen Rücktrittsweg auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung stehen, die den Abs. 2 bis 4 entspricht.
Abs. 2Sie ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und hervorgehoben sowie leicht zugänglich zu platzieren.
Abs. 3Sie muss das Absenden einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Verbraucher ohne Weiteres bereitstellen oder bestätigen kann: seinen Namen; Angaben zur Identifizierung des Vertrags; Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
Abs. 4Danach muss eine Bestätigungsfunktion folgen, gut lesbar und ausschließlich mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet.
Abs. 5Nach dem Aktivieren ist dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Abs. 6Das Rücktrittsrecht gilt als fristgerecht ausgeübt, wenn die Erklärung vor Fristablauf abgegeben wurde.

Volltext: RIS NOR40279256.

Zwei Unterschiede zu Deutschland, die leicht übersehen werden

1. Österreich ist bei der Bestätigung enger. Abs. 4 stellt der Bestätigungsfunktion das Wort ausschließlich voran. Der deutsche § 356a Abs. 3 BGB kennt dieses Wort nicht.

2. Die erlaubte Abweichung heißt anders. Österreich erlaubt „oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“, Deutschland „oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung“. Beide Rechtsordnungen lassen eine Abweichung zu — wer den Wortlaut der Tabelle verwendet, muss die Frage gar nicht stellen.

Der Wortlaut in allen 24 EU-Sprachen, aus den amtlichen Fassungen der Richtlinie gelesen.

Wann es gar kein Rücktrittsrecht gibt

Die Ausnahmen stehen in § 18 FAGG („Ausnahmen vom Rücktrittsrecht“, RIS NOR40245435) — etwa vollständig erbrachte Dienstleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen, nach Kundenspezifikation angefertigte Waren oder versiegelte Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes.

Die Funktion bereitzustellen und zu beurteilen, ob ein Rücktritt im Einzelfall wirksam ist, sind zwei verschiedene Dinge. § 13a verlangt das Erste.

Die Belehrung

Das Muster für die Widerrufsbelehrung steht im Anhang I zum FAGG (im RIS als „Anl. 1“ geführt, NOR40279264), Abschnitt A „Muster-Widerrufsbelehrung“. Es ist Teil derselben Novelle und tritt am selben Tag in Kraft.

Weg 1 — von Hand, mit Wix-Bordmitteln

  1. Neue Seite anlegen, z. B. /widerruf.
  2. Formular einfügen mit Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (Bestellnummer genügt) und E-Mail-Adresse. Kein Login-Zwang, keine Registrierungspflicht.
  3. Die Absende-Schaltfläche mit „Widerruf bestätigen“ beschriften — und wegen des Wortes ausschließlich in Abs. 4 mit nichts sonst.
  4. Auf jeder Seite einen sichtbaren Einstieg platzieren, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“, deutlich abgesetzt von AGB und Impressum. Abs. 2 verlangt „hervorgehoben“ und „durchgehend verfügbar“.
  5. Die automatische Antwortmail so einstellen, dass sie den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält.
  6. Die eingegangenen Erklärungen mit ihrem Zeitpunkt aufbewahren.
Schritt 5 ist die Stelle, an der gewöhnliche Formulare an ihre Grenze kommen. Eine normale Empfangsbestätigung nennt den Zeitpunkt des Eingangs meist nicht — und genau er steht in Abs. 5. Schritt 6 bleibt in dieser Variante Handarbeit.

Weg 2 — die App

Cooloff setzt dieselben Schritte in einer Installation um: die Schaltfläche mit dem gesetzlichen Wortlaut auf jeder Seite, ein Dialog, der direkt das Formular öffnet, die Eingangsbestätigung per E-Mail mit Inhalt und exaktem Zeitpunkt, und ein Protokoll in Ihrer eigenen Wix-Datensammlung mit CSV- und PDF-Export. Kostenlos, im Rahmen Ihres Wix-Premium-Pakets.

Was die App nicht tut. Sie entscheidet nicht, ob ein Rücktritt wirksam ist, und erteilt keine Rechtsberatung. Sie stellt die im Gesetz beschriebene Funktion bereit und dokumentiert, was eingegangen ist.

Diese Seite gibt den Wortlaut amtlicher Texte wieder und ordnet ihn ein. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Ob ein bestimmter Vertrag ein Rücktrittsrecht trägt, richtet sich unter anderem nach § 18 FAGG.